Entscheidungsstichwort (Thema)
Transport von Rindern auf sog. Roll-on/Roll-off-Fähren
Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Normiert Ziffer 48.7 lit. a des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG die Grundanforderung für Seetransporte mit der Folge, dass grundsätzlich - sofern die Anforderungen der Ziffern 48.3 und 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG mit Ausnahme der Transportdauer und der Ruhezeiten - auch bei einer Beförderung der Tiere auf sog. Roll-on/Roll-off-Fähren die Straßentransportzeiten vor und nach dem Seetransport nicht miteinander verknüpft sind?
b) Beinhaltet die Ziffer 48.7 lit. b des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG eine besondere Bestimmung für in der Gemeinschaft verkehrende sog. Roll-on/Roll-off-Fähren, die neben, d.h. zusätzlich zu den Anforderungen der Ziffer 48.4 lit. a des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG Anwendung findet mit der Folge, dass nach Ankunft der Fähre im Bestimmungshafen nur dann kein neuer maximaler Transportzeitraum von 29 Stunden (arg. Ziffer 48.4 lit. d des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie) beginnt, vielmehr eine 12-stündige Ruhepause einzulegen ist, wenn die Dauer des Transports auf dem Seeweg die allgemeinen Regeln der Ziffern 48.2 bis 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie - in concreto 29 Stunden gemäß Ziffer 48.4 lit. d - überschritten hat?
Normenkette
VO 615/98/EG Art. 5 Abs. 3; Richtlinie 91/628/EWG Anhang Kapitel VII Nr. 48.7
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 12.6.2002 ...