Entscheidungsstichwort (Thema)
Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft, Schutz von Tieren beim Transport, Ruhezeiten
Leitsatz (amtlich)
‐ Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, gelten, mit Ausnahme ‐ was diesen Schiffstyp anbelangt ‐ der Ruhezeiten, die den Tieren nach ihrem Entladen gewährt werden und die in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des genannten Anhangs vorgesehen sind.
‐ Gemäß dieser letztgenannten Vorschrift hängt das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, davon ab, ob die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 genannte maximale Dauer von 28 Transportstunden auf der Roll-on-roll-off-Fähre überschritten worden ist oder nicht.
‐ Dauert der Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, weniger als 28 Stunden, kann...