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FG Düsseldorf Urteil vom 18.04.2001 - 8 K 5764/97 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht des Ertragsanteil bei Zahlungen aus einer Leibrentenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen aus einer Leibrentenversicherung können nicht als (steuerfreie) Zinsen eingeordnet werden, weil sie keine laufzeitabhängige Nutzungsvergütung für Kapitalüberlassung, sondern auf einem Stammrecht beruhende wiederkehrende Bezüge darstellen, die mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu erfassen sind.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3a; BGB § 759 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2005; Aktenzeichen X R 64/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Leistungen aus einer privaten Versicherung des Klägers nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuerfrei sind.

Der Kläger schloss am 04.01.1991 mit der Rentenanstalt eine Versicherung ab. Der Versicherungsschein ist überschrieben mit "Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen Einmalbetrag". Der Kläger hatte einen Einmalbetrag von 1,2 Mio. DM zu entrichten und erhält seit 01.01.1991 eine monatliche Versicherungsleistung, von dieser bezeichnet als "lebenslängliche Rente", von 7.005,70 DM zzgl. Zusatzrente von zunächst 3.000 DM.

Der Beklagte berücksichtigte die monatlichen Zahlungen in den Einkommensteuerbescheiden mit einem Ertragsanteil von 33 % als Leibrente i.S.v. § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3a EStG. Die Kläger wandten im Einspruchsverfahren gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 und 31.12.1995 ein, die Beträge seien nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG steuerfrei. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzung dieser Steuerbefreiungsvorschrift sei nicht erfüllt; die Besteuerung mit d...

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