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FG Düsseldorf Urteil vom 07.09.2023 - 7 K 677/22 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbare Unrichtigkeit: Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos – Erkennbarkeit des tatsächlichen Mittelzufluss zur Kapitalrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ist wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO zu berichtigen, wenn der Anfangs- und Endbestand des steuerlichen Einlagekontos mit 0 EUR beziffert wird, anhand der dazu dem Finanzamt eingereichten Unterlagen (Bilanz und Detaillierung zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung) aber erkennbar ist, dass ein der Erhöhung der Kapitalrücklage entsprechender Betrag tatsächlich zugeflossen ist.

 

Normenkette

AO §§ 129, 181 Abs. 5; KStG § 27 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; HGB § 272 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Gesellschaften und die Verwaltung dieser Beteiligungen. Alleinige Gesellschafterin war zu Beginn des Jahres 2007 (Streitjahr) die S. AG. Im April 2007 veräußerte diese ihre gesamten Anteile an die M. KG (nachfolgend: M. KG). Im Januar 2009 reichte die Klägerin ihre Steuererklärung für das Jahr 2007 ein. In der Anlage KSt 1 F (Erklärung zur gesonderten Feststellung u.a. des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG-) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Kapitals (§ 28 Absatz 1 Satz 3 KStG)) gab sie den festzustellenden Betrag des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2007 sowie dessen Bestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und den Endbestand zum Schluss des Wirtschaftsjahres jeweils mit 0 EUR an. Die eingereichte Bilanz der Klägerin wies e...

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