Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Der Aufhebungsbescheid vom 10. Februar 1996 wird aufgehoben.
2. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Juli 1996 wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vorbereitung auf die Promotion zur Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehört.
Der Beklagte gewährte dem Kläger für seine am 23.März 1970 geborene Tochter A bis einschließlich Februar 1996 Kindergeld von zuletzt (ab Januar 1996) 200 DM monatlich.
Die Tochter hatte das Studium der Tiermedizin im März 1995 mit dem Staatsexamen abgeschlossen; am 13. April 1995 wurde ihr die Approbation als Tierärztin verliehen. Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 gab der Kläger dem Beklagten diesen Sachverhalt bekannt und teilte zugleich mit, daß seine Tochter im Anschluß an das Staatsexamen mit ihrer Promotionsarbeit zur Dr. med.vet. begonnen habe. Die voraussichtliche Promotionsdauer gab er mit 18 Monaten an. Nach den in den Akten befindlichen Immatrikulationsbescheinigungen war die Tochter des Klägers mindesten bis einschließlich Sommersemester 1996 an der Freien Universität X eingeschrieben. Sie hatte während dieser Zeit keine eigenen Einkünfte oder Bezüge.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß mit Ablegung des Staatsexamens im März 1995 die Berufsausbildung der Tochter A beendet worden sei. Mit Bescheid vom 10. Februar 1996 widerrief er unter Hinweis auf § 70 Abs. 2 EStG die Bewilligung des Kindergeldes ab März 1996. Mit einem weiteren Bescheid vom 26. Juli 1996 hob der Beklagte auch die Kindergeldfestsetzung für Januar und Februar 1996 auf und forderte zugleich das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von 400 DM ...