Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertberechnung bei der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert bei begehrter Herabsetzung des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer entspricht der erbschaftsteuerlichen Auswirkung. Im Unterschied zu der Streitwertermittlung bei der Einheitswertfeststellung ist eine sachgerechte Pauschalierung bei der Bedarfsbewertung weder möglich noch im Interesse der Verfahrensvereinfachung geboten.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 9 Abs. 2
Streitjahr(e)
1998
Gründe
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zum 25.04.2002 auf 131.352 Euro(256.904 DM) und für die Zeit danach auf 102.601 Euro (200.672 DM) festzusetzen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen.
Die Bedeutung der Sache liegt beim Streit um die Höhe des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer in der betragsmäßigen Auswirkung, welche die begehrte Herabsetzung des Grundbesitzwertes im Falle eines Erfolges der Klage auf die Höhe der Erbschaftsteuer hätte. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2001 11 K 5316/00 BG, EFG 2001, 1571; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 138 Tz. 31; a. A.: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss des Berichterstatters (§ 79 a FGO) vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924; Hessisches FG, Beschluss vom 24. Januar 2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867).
Zwar wird der Streitwert bei der Festsetzung...