Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert bei Streitigkeiten über die Höhe des für die Erbschaftsteuer festzustellenden Grundbesitzwerts wird auf 10 v.H. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Grundbesitzwert geschätzt.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 25; BewG § 138; ErbStG § 19 Abs. 1
Gründe
I.
Die verstorbene Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau … erbte am 15. April 1996 das bebaute Grundstück … in … von einem … … Aus den Akten des Beklagten ergibt sich weder, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung … zu dem damaligen Erblasser stand noch, ob sie das Anwesen alleine oder zusammen mit weiteren Vermögensgegenständen erbte.
Der Beklagte stellte für das Grundstück entsprechend der seit 1. Januar 1996 geltenden Neuregelung gemäß §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG) den Grundbesitzwert für die Erbschaftsteuer (ErbSt) auf diesen Tag zunächst mit 582.000 DM fest. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die inzwischen zur Eigentümerin des Anwesens gewordene Klägerin, den entsprechenden Bescheid aufzuheben. Während des Klageverfahrens einigten sich die Parteien dahin gehend, den Wert auf 440.000 DM herabzusetzen. Daraufhin wurden nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens zu ¾ der Klägerin auferlegt und zu ¼ dem Beklagten.
II.
Die Ermittlung und Festsetzung des Streitwerts folgen aus § 13 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG legt hierzu fest, den Streitwert nach der sich aus dem Klageantrag für einen Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen.
Die Bedeutung der Sache liegt bei einem Streit um die Höhe des Grundbesitzwerts für die ErbSt in der betragsm...