Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Bedarfsbewertung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Rechtsstreit um die Höhe des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bestimmt sich der Streitwert nach der betragsmäßigen Auswirkung der begehrten Änderung auf die Erbschaftsteuer (gegen FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924: 10% des Wertunterschieds).
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Gründe
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 138.434,-- DM festzusetzen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8.000,-- DM anzunehmen.
Die Bedeutung der Sache liegt bei einem Streit um die Höhe des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer in der betragsmäßigen Auswirkung, welche die begehrte Herabsetzung des Grundbesitzwertes im Falle eines Erfolges der Klage auf die Höhe der Erbschaftsteuer hätte. Diese Auswirkung kann regelmäßig ohne großen Aufwand von den Kostenbeamten des Finanzgerichts berechnet werden. Hierzu muss der Kostenbeamte die Akten der Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle des zuständigen Finanzamtes anfordern. Aus diesen ergibt sich im Regelfall, welche erbschaftsteuerlichen Steuerbefreiungen und Freibeträge zu berücksichtigen sind und unter welche Steuerklasse der betreffende Erbe fällt. Nach den Erfahrungen des Senats sind im Regelfall keine Sachverhalte zu klären und Rechtsfragen zu entscheiden, die mit dem der Streitwertfestsetzung zu Grunde liegenden Rechtsstreit nic...