Nachgehend
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen wird dem beklagten Finanzamt aufgegeben, für das Streitjahr 1978 den festzustellenden Gewinn unter Berücksichtigung der in der Wertermittlung des Gutachterausschusses der Stadt Saarbrücken zum 1. Dezember 1977 enthaltenen Grundstückswerte zu errechnen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger waren bis zum 1. Januar 1978 Kommanditisten der Firma C. in Saarbrücken, deren Komplementär bis zum selben Tag Herr D., ein Bruder der Kläger war. Zum genannten Datum wurden die Anteile des Komplementärs von dem Kläger zu 1) übernommen und gleichzeitig die Gesellschaft liquidiert. Die Löschung im Handelsregister erfolgte am 6. April 1978. Die gewerblich genutzten Grundstücksanteile wurden ins Privatvermögen der Gesellschafter übernommen. Dabei handelte es sich um die gewerblichen Anteile an den Grundstücken E. XX., F. X. und F. X-X in G.. Die Grundstücke liegen sämtlich in einem Sanierungsgebiet. Das beklagte Finanzamt legte bei Durchführung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG für das Streitjahr 1978 vom 16. Dezember 1981 einen Veräußerungsgewinn von insgesamt 542.019,68 DM zugrunde, herrührend im wesentlichen aus der Entnahme der Grundstücksanteile. Der Wertermittlung lag ein Gutachten des Staatlichen Hochbauamtes vom 9. April 1981 zugrunde, das für das Grundstück E. zum Stichtag 1. Januar 1978 einen Wert pro Quadratmeter von ...