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FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 26.11.1993 - 2 K 28/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuhwerk keine typische Berufskleidung eines Postzustellers. Einkommensteuer 1991

 

Leitsatz (amtlich)

Bequeme und (wetter-)feste Schuhe sind für einen Briefträger keine typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Auch ein besonders hoher beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlichem Schuhwerk führt nicht zu einem Werbungskostenabzug.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist beamteter Postzusteller, seine Ehefrau Hausfrau (Bl. 22 FG, 17 ESt 91). In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1991 machte der Kläger u. a. Aufwendungen für Arbeitsschuhe geltend. Als Nachweis legte er drei Kassenzettel eines Schuhgeschäftes über den Erwerb von insgesamt vier paar Arbeitsschuhen zum Gesamtbetrag von 583 DM vor (Bl. 14 Rs. 18–20 ESt 91).

Im – wegen anderer Punkte vorläufigen – ESt-Bescheid für 1991 vom 23. Juli 1992 ließ der Beklagte die Aufwendungen für die Arbeitsschuhe nicht zum Werbungskosten(WK)-Abzug zu. Den hierwegen fristgerecht (Bl. 2 Rb) eingelegten Einspruch des Klägers wies er durch Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 1993, als einfacher Brief am 15. Januar 1993 zur Post gegeben, als unbegründet zurück (Bl. 8ff., 7 FG). Hierzu führte er im wesentlichen aus, die Schuhe gehörten nicht zur typischen Berufskleidung eines Postbeamten. Sie könnten vielmehr von jedermann in und außerhalb eines Berufes getragen werden. Auch könne ein durch die Berufstätigkeit des Klägers verursachter erhöhter Verschleiß der Schuhe nicht nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar abgegrenzt werden. Deshalb handele es sich bei den Aufwendungen für die Schuhe nicht um WK, sondern um Kosten der allgemei...

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