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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.02.2020 - 1 K 629/19

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bahnhofsgelände mit Dienstgebäude als vom Arbeitgeber zugewiesene erste Tätigkeitsstätte eines Lok- bzw. Triebwagenführers unter Geltung des neuen Reisekostenrechts (ab Veranlagungszeitraum 2014)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist einem Lok- bzw. Triebwagenführer von seinem Arbeitgeber dienstrechtlich ein bestimmtes Bahnhofsgelände mit Dienstgebäude dauerhaft als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden, so sind die Fahrtkosten von der Wohnung zu diesem Bahnhof lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten anzusetzen. Insoweit ist unter Geltung des neuen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 unerheblich, ob der Lok- bzw. Triebwagenfahrer regelmäßig in der Lok/dem Triebwagen sowie außerhalb des Betriebsgeländes und damit nicht typischerweise arbeitstäglich auf dem streitigen Bahnhof tätig ist (Ausführungen zur Zuweisung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber und zur Dauerhaftigkeit dieser Zuweisung).

2. Als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG kommt auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dort zumindest in geringem Umfang arbeits- bzw. dienstrechtlich geschuldete Leistungen erbringen muss, die zu seinem Berufsbild gehören. Bei einem Lok- bzw. Triebwagenführer sind solche geringfügige, zum Berufsbild gehörigen Leistungen auf dem Bahnhofsgelände unter anderem die Entgegennahme dienstlicher Unterlagen (mit Schichtplan, Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten), der Weg zum Ablöseort oder zum Abstellplatz der Triebwagen, die Übernahme sowie die gelegentliche Inbetriebnahme des Triebwagens und diverse tech...

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