Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Einflussmöglichkeiten der Geschäftsführung auf die Höhe der Tantieme
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung einer Gewinntantieme, die Korrekturen des Gewinns um die Ausübung steuerlicher Gestaltungswahlrechte vorsieht, diese Korrektur sodann jedoch zu erheblichen Teilen in das Belieben der Kapitalgesellschaft stellt, ist nicht fremdüblich, sondern zumindest auch im Gesellschaftsverhältnis veranlasst (hier: Dotierung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil, die vollumfänglich auf Sonder-abschreibungen gemäß § 4 FördGG entfielen).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; HGB § 281 Abs. 1 Sätze 1-2, § 264 Abs. 1; GmbHG § 42a; FördGG § 4
Tenor
Die mündliche Verhandlung wird nicht wiedereröffnet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Zusage einer Gewinntantieme im Hinblick auf das Jahr 1994.
Die Klägerin ist eine GmbH. Im Streitjahren waren ihre Geschäftsführer … (im folgenden …) und … (im folgenden …). Sie hielten die Geschäftsanteile an der Klägerin jeweils zur Hälfte.
In geänderten Geschäftsführeranstellungsverträgen vom 20. Dezember 1993 vereinbarten … und … jeweils u. a. folgende Tantieme:
„Daneben erhält der Geschäftsführer eine gewinnabhängige Tantieme. Bemessungsgrundlage ist das Jahresergebnis vor Steuern und Zuführung zu Sonderposten mit Rücklageanteil, soweit es nicht zur Tilgung eines Verlustvortrags benötigt wird. Der Tantiemesatz beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 150.000,– DM pro Jahr. Die Tantieme ist mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig.”
Unter dem 18. Januar 1994 beschlossen … und …, dass unter der Voraussetzung, dass künftige Jahresabschl...