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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.07.2004 - 4 V 800/04 (veröffentlicht am 10.09.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Aussetzung der Vollziehung). Pfändbarkeit von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts. Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von durch die in einem anderen Ort ausgeübte frühere freiberufliche Tätigkeit verursachte Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob Honorarforderungen aus der früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt der Pfändung unterliegen, wenn die Mandanten nicht eingewilligt haben.

2. An der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts für die Vollstreckung von Einkommensteuer natürlicher Personen ändert sich auch nichts dadurch, dass die zu vollstreckende Einkommensteuer auf der früheren freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bezirk eines anderen Finanzamts beruht.

 

Normenkette

ZPO § 851 Abs. 1; BRAO § 49b Abs. 4 S. 2; BGB § 183 S. 1; AO 1977 §§ 319, 19 Abs. 1 S. 1, § 26 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen VII B 198/04)

 

Tenor

Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 16. Februar und 11. März 2004 (Aktenzeichen …) wird bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 11.127 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.

Der Antragsteller war als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in … tätig. Er war zuletzt beim Amtsgericht … und beim Landgericht … zugelassen. Er schuldete dem Antragsgegner zum Stichtag 16. Februar 2004 Steuern vom Einkommen und steuerliche Nebenleistungen sowie Kosten der Vollstreckung i.H.v. insgesamt 110.558,31 EUR. Deswegen erließ der Antragsg...

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