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FG des Landes Brandenburg Vorlegungsbeschluss vom 23.11.2005 - 1 K 692/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerfreiheit für selbständige Kreditvermittler

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

  1. Liegt eine Vermittlungsleistung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Steuerpflichtiger – gegebenenfalls vertreten durch einen Untervertreter – von ihm akquirierten Kunden Kredite verschiedener Anbieter vermittelt, mit denen er zuvor für seine Kunden allgemein geltende Bedingungen ausgehandelt hat und von denen er für die Vermittlung eines Produktes eine Provision erhält, auch wenn er dabei die Vermögenssituation der Kunden sowie ihre persönlichen und finanziellen Bedürfnisse ermittelt und analysiert, oder handelt es sich bei dieser Leistung um eine unselbständige Nebenleistung zu der nicht von Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Hauptleistung einer Finanzdienstleistung?
  2. Setzt die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG voraus, dass

    1. zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer und/oder dem Kreditgeber andererseits ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht und
    2. der Vermittler nicht nur mit dem Kreditnehmer, sondern auch mit dem Kreditgeber in Kontakt treten und mit diesem die Einzelheiten des Vertrages selbst aushandeln muss,

    oder erfasst die Steuerbefreiung auch Provisionszahlungen, die ein Steuerpflichtiger von einem Hauptvertreter, für den er als Untervertreter tätig ist und in dessen Namen er gegenüber dessen Kunden auftritt, dafür erhält, dass diese Kunden Kreditverträge mit von ihm nachgewiesenen Anbietern abschließen, ohne dass der Untervertreter aber in Kontakt mit dem Kreditgeber tritt?

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1

 

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

  1. Liegt eine Vermittlungsleistung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Steuerpflichtiger – gegebenenfalls vertreten durch einen Untervertreter – von ihm akquirierten Kunden Kredite verschiedener Anbieter vermittelt, mit denen er zuvor für seine Kunden allgemein geltende Bedingungen ausgehandelt hat und von denen er für die Vermittlung eines Produktes eine Provision erhält, auch wenn er dabei die Vermögenssituation der Kunden sowie ihre persönlichen und finanziellen Bedürfnisse ermittelt und analysiert, oder handelt es sich bei dieser Leistung um eine unselbständige Nebenleistung zu der nicht von Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Hauptleistung einer Finanzdienstleistung?
  2. Setzt die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG voraus, dass

    1. zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer und/oder dem Kreditgeber andererseits ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht und
    2. der Vermittler nicht nur mit dem Kreditnehmer, sondern auch mit dem Kreditgeber in Kontakt treten und mit diesem die Einzelheiten des Vertrages selbst aushandelnmuss,

    oder erfasst die Steuerbefreiung auch Provisionszahlungen, die ein Steuerpflichtiger von einem Hauptvertreter, für den er als Untervertreter tätig ist und in dessen Namen er gegenüber dessen Kunden auftritt, dafür erhält, dass diese Kunden Kreditverträge mit von ihm nachgewiesenen Anbietern abschließen, ohne dass der Untervertreter aber in Kontakt mit dem Kreditgeber tritt?

 

Tatbestand

I. Sachverhalt

1 Der Kläger ist auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages nach §§ 84 und 92 Handelsgesetzbuch – HGB – (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 22.08.2005, Blatt 97-103 der Gerichtsakte) als selbstständiger Vermögensberater für die X. AG (im Folgenden: X. AG) tätig.

2 Die X. AG betreibt als Hauptvertreter für verschiedene Finanzproduktanbieter die Vermittlung von Versicherungen, Investmentanlagen und anderen Vermögensanlagen sowie von Krediten. Dabei handelt die X. AG mit verschiedenen Produktanbietern Verträge über die Vermittlung der jeweiligen Produkte aus und bietet den für sie tätigen selbstständigen Vermögensberatern die Möglichkeit, auf der Basis der ausgehandelten Bedingungen Kredite und andere Finanzprodukte sowie Versicherungen zu vermitteln.

3 Der erste Schritt einer solchen Vermittlungstätigkeit besteht darin, dass der Vermögensberater aus eigener Initiative Kontakt mit Interessenten aufnimmt. Die Kontaktaufnahme erfolgt in den meisten Fällen aufgrund einer Empfehlung anderer Kunden. Ziel des Erstkontakts ist es, ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

4 Das Beratungsgespräch dient dazu, die Verhältnisse und die Bedürfnisse des Interessenten zu analysieren. Der Vermögensberater nimmt dafür mit Hilfe eines von der X. AG zur Verfügung gestellten Formulars (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 22.08.2005, Blatt 104-115 der Gerichtsakte)...

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