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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 17.08.2005 - 2 K 2188/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung nach Betriebsprüfung zum Erhalt einer Sonderabschreibung unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Steuerpflichtige für ein Wirtschaftsgut die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 ESG in Anspruch genommen, kann er nicht zusätzlich eine Sonderabschreibung (hier: nach § 4 FördG) in Anspruch nehmen.

2. Wird deswegen im Rahmen einer Betriebsprüfung die geltend gemachte Sonderabschreibung rückgängig gemacht, kann der Steuerpflichtige die Sonderabschreibung nicht dadurch „retten”, dass er nachträglich von der degressiven zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG übergeht. Dieser nachträgliche Wechsel der Abschreibungsmethode fällt weder unter den Tatbestand der Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG) noch der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG) und ist daher nicht zulässig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Sätze 1-2, § 7 Abs. 1-3, § 7a Abs. 4; FördG § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen I R 83/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Unternehmen zur Flachglasbearbeitung betreibt. Ende 1998 erwarb sie eine Glasvorspannanlage. Die Anschaffungskosten der Anlage betrugen DM 1 026 081,19. Die Klägerin unterstellte eine voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren und nahm zunächst degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Im Jahr 2000 nahm die Klägerin für die Anlage außerdem eine Sonderabschreibung gemäß § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) in Höhe von DM 360 000 in Anspruch. Der Beklagte erließ zunächst mit Datum vom 28. Juni 2001 einen Steuerbescheid für das Streitj...

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