Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer 1993 – 1995
Tenor
Die Lohnsteuer wird für 1993 auf 250,98 DM, für 1994 auf 615,– DM und für 1995 auf 687,– DM unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.1997 festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerfestsetzungen für 1993 bis 1995. Der Kläger hat für die Streitjahre Lohnsteueranmeldungen eingereicht. Der Beklagte folgte diesen Anmeldungen. Mit Schreiben vom 27.01.1997 beantragte der Kläger die Änderung der Steuerfestsetzungen, da nicht das Pauschalierungsverfahren, sondern die Lohnsteuerkarte Anwendung finden sollte. Der Kläger ist der Auffassung, der Antrag auf Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte sei nicht rechtsmißbräuchlich. Weiter verweist er auf den bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Kläger beantragt,
die Lohnsteuer für 1993 bis 1995 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.09.1997 dahingehend zu ändern, daß die berichtigten Anmeldungen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist im wesentlichen der Meinung, daß nach Ablauf des Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und insoweit die Pauschalierung für abgelaufene Kalenderjahre nicht mehr rückgängig zu machen sei.
Die Beteiligten haben Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Klage ist begründet.
Die Ablehnung der Änderung der unter dem Vorbehalt d...