rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen Treu und Glauben durch Kindergeldrückforderung nach zu langem Zuwarten der Familienkasse
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein auf Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze gestützter Kindergeld-Rückforderungsbescheid verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Familienkasse unmittelbar nach Ablauf des Jahres alle Angaben zu den Einkünften und Bezügen des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes vorlagen, bis zur endgültigen Rückforderung aber drei Jahre vergangen sind und die Familienkasse zwischenzeitlich, z.B. durch ausdrückliche Weitergewährung vom Kindergeld in den Folgejahren, eine Vertrauenssituation beim Kindergeldempfänger geschaffen hat, die diesen bei objektiver Betrachtung eine Rückforderung nicht mehr erwarten ließ.
2. Ein aufgrund des Studiums auswärts untergebrachtes Kind kann hinsichtlich der Kosten der auswärtigen Unterkunft keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend machen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 3; BGB § 242; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen VIII R 93/03)
Tenor
Der Rückforderungsbescheid vom 13. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2003 wird aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist der Stiefvater des im Oktober 1975 geborenen Kindes A…, die im Streitjahr 1999 in L.… im 3. Semester Erziehungswissenschaften und im 4. Semester Soziologie studierte. Bereits Anfang 1999 hatte der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass das Studium seiner Tochter voraussichtlich bis zum Jahr 2002 andauern würde.
Der Beklagte ha...