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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 16.02.2004 - 3 K 340/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufforderung der Familienkasse zur Erklärung der Einkünfte und Bezüge des laufenden Jahres führt nicht zur Verwirkung von Erstattungsansprüchen für Vorjahre

 

Leitsatz (amtlich)

Die im automatisierten Verfahren ergangene Aufforderung der Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des laufenden Jahres zu erklären, führt noch nicht zur Verwirkung des Kindergeld-Erstattungsanspruchs für die vorangegangenen Jahre.

 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 23/04)

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 23/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Arbeitsamt) zu Recht von der Klägerin überzahltes Kindergeld zurückfordert.

Auf Antrag der Klägerin vom 8. April 2000 gewährte das Arbeitsamt für deren in 1978 geborene Tochter ab April 2000 Kindergeld (nach Aktenlage ohne schriftlichen Bescheid gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG-).

Im Jahr 2001 änderten sich die Einkommensverhältnisse der Tochter der Klägerin. Bis einschließlich März 2001 wurde ihr gemäß Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAFÖG) ein Zuschuss in Höhe von 460 DM gewährt. Daneben erhielt sie eine monatliche Halbwaisenrente. Diese betrug bis zum 30. Juni 2000 351,98 DM, ab dem 1. Juli 2000 354,10 DM, ab dem 1. Juli 2001 184,51 € und ab dem 1. Juli 2002 188,49 €. Zum 1. April 2001 wurde die Tochter der Klägerin in die Studienförderung der ... Stiftung aufgenommen und erhielt ab April 2001 ein Stipendium in Höhe von 1.160 DM monatlich. Daneben war sie von Januar bis April 2001 bei der ... beschäftigt und erhielt einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 3.699,50 DM.

Mit Schreiben vom 4. April 2001 forderte das Arbeitsamt (im automatisierten Verfahren) die Klägerin auf, den dem Schreiben b...

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    Einkommensteuergesetz / § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
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      (1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld ...

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