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FG Berlin Urteil vom 23.10.2002 - 2 K 2320/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Maßgeblichkeit eines Bauantrages für die Anwendung des § 10 e EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Anwendung des § 10 e EStG ist dann ein früher gestellter Bauantrag maßgebend, wenn die Umplanung des ursprünglichen Bauvorhabens nach Ablauf des Begünstigungszeitraum aus Gründen notwendig wird, die ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1, § 10 e Abs. 6, § 52 Abs. 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen X R 44/02)

BFH (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen X R 44/02)

 

Tatbestand

Die Kläger beantragten für das Streitjahr 1998 die Gewährung eines Steuerabzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- in Höhe von 19 800,00 DM sowie die Berücksichtigung von Kosten vor Bezug nach § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 17 811,00 DM.

Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Juli 1999 die Steuerabzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und Abs. 6 EStG nicht, da aufgrund des Bauantrags vom 30. Dezember 1997 die Regelung des § 10 e EStG nicht mehr anwendbar sei (§ 52 Abs. 14 Satz 6 und 7 EStG).

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, dass § 10 e EStG auf ihren Fall noch zur Anwendung komme. Sie hätten bereits am 7. Januar 1994 einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt, der am 17. November 1994 positiv beschieden worden sei; auf diesen zeitlich ersten Bauantrag sei bei der Anwendung des § 10 e EStG abzustellen. Zwar sei auf der Grundlage des ersten Bauantrags ihr Bauvorhaben nicht verwirklicht worden. Dies sei aber aus Gründen geschehen, die sie nicht zu vertreten hätten. Im Jahr 1995 hätten nämlich die Alteigentümer des Grundstücks einen Restitutionsantrag gestellt und...

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