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FG Berlin Urteil vom 02.03.2004 - 7 K 7225/01

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel mit § 15 Abs. 4 UStG vereinbarVorsteuerabzug bei geplanten Umsätzen mit Grundstücken

Leitsatz (redaktionell)

1. Für vom Steuerpflichtigen hergestellte wie auch für von ihm angeschaffte Objekte ist eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreien und der unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 versteuerten Vermietungsumsätze als sachgerechte Schätzung im Sinne von § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen.

2. Der Vorsteuerabzug bei geplanten Umsätzen mit Grundstücken setzt voraus, dass eine Option gemäß § 9 UStG im Besteuerungszeitraum des Bezugs der mit Vorsteuern behafteten Leistungen belegbar beabsichtigt und nach den objektiven Umständen möglich und zulässig war.

3. Zur Anwendbarkeit des § 15a UStG in der für 1990 geltenden Fassung auf Fälle rechtlich falscher Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Abzugsjahr.

Normenkette

UStG § 4 Nr. 9a; UStG § 4 Nr. 12a; UStG § 4 Nr. 8f; UStG § 9; UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 15a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5; EWGRL 388/77 Art. 19

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen V R 32/04)

BFH (Beschluss vom 30.06.2005; Aktenzeichen V B 72/04)

BFH (Beschluss vom 30.06.2005; Aktenzeichen V B 72/04)

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1989 und 1990 Eigentümerin eines einzigen Grundstücks, nämlich des in der xxxxxxxx Innenstadt gelegenen Grundstücks xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - nachfolgend nur: das Grundstück -, war. Das Grundstück hatte sie zum 2. Juni 1988 erworben. Es war mit einem 1964 errichteten Haus, von der Klägerin auch als Altbau bezeichnet, bebaut, in dem sich verm...

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