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OLG Rostock Urteil vom 10.07.2006 - 3 U 183/05

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Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen 3 O 264/05)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des LG Schwerin vom 1.12.2005 - Az: 3 O 264/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 18.533,65 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Rückzahlungsanspruch aus einer gezogenen Bürgschaft geltend. Er wurde am 11.5.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG bestellt, die Rechtsnachfolgerin der G. GmbH ist (für beide nachfolgend Schuldnerin).

Die Beklagte erwarb durch Vermittlung der Schuldnerin eine Immobilie in Sch., die mit einem Bürohaus bebaut ist. Hierüber schloss sie im Februar 1995 einen notariellen Kaufvertrag mit dem Eigentümer, in dem die Vertragsparteien auf Vorschlag der Schuldnerin aus deren Schreiben vom 20.1.1995 und 22.2.1995 eine Regelung dahin gehend aufnahmen, dass die Beklagte ihren Vorsteuererstattungsanspruch an den Verkäufer abtritt. Dieser sollte den Vorsteuerabzugsbetrag mit seiner Umsatzsteuerpflicht aus dem Kaufgeschäft verrechnen können, so dass von der Beklagten nur der Netto-Kaufpreis von 4.550.000 DM zu zahlen war.

Die Beklagte und die Schuldnerin schlossen am 27.2.1995 einen Zwischenmietvertrag ab, mit dem die Schuldnerin für die Laufzeit des Vertrages von fünf Jahren eine Mietgarantie übernahm, indem sie sich verpflichtete, jährlich eine Miete von 250.000 DM netto zu zahlen. Das Mietverhältnis sollte am 1.5.1995 beginnen und wurde auf fünf Jahre fest geschlossen.

In § 4 Abs. 2 des Vertrages wurde als Vertragszweck ausgewiesen, dass die Schuldnerin das Objekt anmiete, um dieses unter- bzw. weiterzuvermieten. § 4 Abs. 3 sah vor, dass die Mietverträge so abzuschließen seien, dass der Untermieter eine Nettomiete zzgl. Ne...

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