Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungszahlung an einen Erbprätendenten und Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Abfindungszahlungen an einen Erbprätendenten, die der spätere Erbe aufwendet, um das Erbe zu erlangen, sowie die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind als Nachlasssverbindlichkeiten abzugsfähig.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 1, 5 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1922
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids vom 9. März 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 wird die Erbschaftsteuer der Klägerin auf Ableben der X auf 62.190 EUR herabgesetzt.
2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann das Finanzamt die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Erbenstellung von der Klägerin vergleichsweise an einen Erbprätendenten gezahlte Abfindung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) abgezogen ...