Entscheidungsstichwort (Thema)
evangelischer Kirchensteuer 19990
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 23.508,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden zur Einkommensteuer 1990 antragsgemäß zusammen veranlagt. Da sie der … in … angehörten, wurden sie bis 1989 zur evangelischen Kirchensteuer mit 8 v. H. der festzusetzenden Einkommensteuer als Gesamtschuldner herangezogen.
Am 27. September 1990 trat der Ehemann aus der evangelischen Kirche aus, die Ehefrau gehörte weiterhin der Evangelischen Landeskirche an.
Nach dem teilweise vorläufigen und im ganzen unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Einkommensteuerbescheid für 1990 hatte der Ehemann als Geschäftsführer einer GmbH, die er beherrscht, im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 192.780 DM, außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen von 1.411.758 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 25.581 DM. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 59.700 DM; dazu kamen Einkünfte aus Kapitalvermögen von 6.406 DM und aus Vermietung und Verpachtung von 22.072 DM. Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.718.297 DM waren Sonderausgaben abzuziehen, so daß sich ein zu versteuerndes Einkommen von 1.710.008 DM ergab. In dem Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 25. November 1992 setzte der Beklagte die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle auf 860.596 DM fest.
Die evangelische Kirchensteuer berechnete der Beklagte auf 52.140,39 DM. In diesem Betrag ist hauptsächlich die auf den Ehemann entfallende Kirchensteuer enthalten, die nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Kirchensteuergesetz (KiStG) auf 9/12 der sich bei gan...