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FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.03.2010 - 13 K 4438/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht dauert solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

2. Ein Fahrzeug ist nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde; erst dann endet gemäß § 5 Abs. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

 

Normenkette

KraftStG § 5 Abs. 1, 4 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1; FZV § 3 Abs. 1 S. 3, § 14 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.12.2010; Aktenzeichen II B 42/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 7. März 2008 unter Vorlage u.a. eines Schreibens der Stadt X vom 3. Mai 2007 die Aufhebung der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … 111 und trug zur Begründung vor, die Steuerpflicht habe am 1. Januar 2007 geendet, weil für das Fahrzeug keine Versicherung mehr abgeschlossen worden sei. Nachfolgend sei die Zulassung durch die Stadt entzogen worden. Seit der Zeit sei das Fahrzeug auch nicht benutzt worden, es habe auf Privatgelände gestanden. Das Fahrzeug sei erst am 5. März 2008 von der Zulassungsstelle wieder aufgestempelt worden.

Nach den Ermittlungen des Beklagten bei der Zulassungsstelle war das Fahrzeug wegen fehlenden Versicherungsschutzes am 19. April 2007 zwangsentstempelt worden, nachdem die Verfügung über die Stilllegung des Fahrzeugs nicht hatte zugestellt werden können. Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch eingelegt. Am 5. März 2008 waren die Kennzeichen – gebührenfrei – wieder bestempelt worden, da eine Deckungskarte vo...

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    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 5 Dauer der Steuerpflicht
    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 5 Dauer der Steuerpflicht

      (1) Die Steuerpflicht dauert   1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;   2. bei einem ausländischen ...

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