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EuGH Urteil vom 30.09.1997 - C-98/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat. Ausschluss eines Rentenanspruchs. Regulärer Arbeitsmarkt

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG – Türkei ist so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat nicht den Erlaß einer nationalen Regelung gestattet, durch die ganze Kategorien von türkischen Wanderarbeitnehmern, wie z. B. Spezialitätenköche, von vornherein von der Inanspruchnahme der durch Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte ausgeschlossen werden.

2.

Ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat ohne Unterbrechung über ein Jahr lang rechtmäßig eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch im Dienst ein und desselben Arbeitgebers ausgeübt hat, gehört im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates an und ist dort ordnungsgemäß beschäftigt. Ein solcher türkischer Staatsangehöriger hat somit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, obwohl er bei der Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse darauf hingewiesen worden ist, daß ihm diese nur für maximal drei Jahre und ausschließlich zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, hier: als Spezialitätenkoch, bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber erteilt würden.

3.

Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG – Türkei ist so auszulegen, daß bei der Berechnung der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift kurze Zeiträume zu berücksichtigen sind, in denen der türkische Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat keine gültige ...

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