Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsaustausch, Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt, Aushändigung von Warengutscheinen als Lohnersatz an Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Aushändigung eines Einkaufsgutscheins durch ein Unternehmen, das diesen Gutschein zu einem Preis einschließlich Mehrwertsteuer erworben hat, an seine Bediensteten gegen deren Verzicht auf einen Teil ihrer Barvergütung eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2
Beteiligte
Astra Zeneca UK
Astra Zeneca UK Ltd
Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Verfahrensgang
VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 16.01.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 90/11)
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 2 Nr. 1 ‐ Begriff ‚Dienstleistungen gegen Entgelt’‐ Einkaufsgutscheine, die ein Unternehmen seinen Beschäftigten im Rahmen ihrer Vergütung aushändigt“
In der Rechtssache C-40/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, Manchester (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 16. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2009, in dem Verfahren
Astra Zeneca UK Ltd
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der...