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EuGH Urteil vom 29.07.2010 - C-40/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsaustausch, Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt, Aushändigung von Warengutscheinen als Lohnersatz an Arbeitnehmer

Leitsatz (amtlich)

Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Aushändigung eines Einkaufsgutscheins durch ein Unternehmen, das diesen Gutschein zu einem Preis einschließlich Mehrwertsteuer erworben hat, an seine Bediensteten gegen deren Verzicht auf einen Teil ihrer Barvergütung eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2

Beteiligte

Astra Zeneca UK

Astra Zeneca UK Ltd

Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Verfahrensgang

VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 16.01.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 90/11)

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 2 Nr. 1 ‐ Begriff ‚Dienstleistungen gegen Entgelt’‐ Einkaufsgutscheine, die ein Unternehmen seinen Beschäftigten im Rahmen ihrer Vergütung aushändigt“

In der Rechtssache C-40/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, Manchester (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 16. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2009, in dem Verfahren

Astra Zeneca UK Ltd

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der...

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