Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierungsverbot, Rechtsmissbrauch, automatische Einstellung von Finanzgerichtsverfahren wegen langer Prozessdauer
Leitsatz (amtlich)
Das Unionsrecht, insbesondere das Rechtsmissbrauchsverbot, Art. 4 Abs. 3 EUV, die vom AEU-Vertrag garantierten Freiheiten, das Diskriminierungsverbot, die Vorschriften über staatliche Beihilfen und die Verpflichtung, die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, ist dahin auszulegen, dass es in einem die direkte Besteuerung betreffenden Verfahren wie dem Ausgangsverfahren der Anwendung einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die die Einstellung der bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 % des Streitwerts vorsieht, wenn diese Verfahren auf eine Klage zurückgehen, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erhoben wurde, und die Finanzverwaltung in den ersten beiden Rechtszügen unterlegen ist.
Normenkette
AEUV Art. 4 Abs. 3
Beteiligte
Ministero dell Economia e delle Finanze |
Verfahrensgang
Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Urteil vom 27.05.2010; ABl. EU 2010, Nr. C 288/23) |
Tatbestand
„Direkte Besteuerung ‐ Einstellung von bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren ‐ Rechtsmissbrauch ‐ Art. 4 Abs. 3 EUV ‐ Vom Vertrag garantierte Freiheiten ‐ Diskriminierungsverbot ‐ Staatliche Beihilfen ‐ Verpflichtung, eine wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten“
In der Rechtssache C-417/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 27. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 23. August 2010, in dem...