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EuGH Urteil vom 27.09.1989 - 9/88, C 9/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung auf die Artikel 7ff der Verordnung Nr 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist. FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 216 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Portugals ist dahin zu verstehen, daß sich ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Portugals eine Tätigkeit im Lohn – oder Gehaltsverhältnis an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes ausübt und der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ist, auf die Bestimmungen über die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung, die Gegenstand der Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind, berufen kann, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist.

Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich auf Artikel 4 der Richtlinie 68/360 berufen, wonach die Mitgliedstaaten den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu – und abwandern, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet gewähren.

 

Normenkette

EGBeitrVtr ESP/PRT Art. 216 Abs. 1; VO 1612/68/EWG Art. 7 ff.; RL 68/360 Art. 4

 

Beteiligte

Mário Lopes da Veiga

Staatssecretaris van Justitie

 

Tenor

1) Artikel 216 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, die dem am 12. Juni 1985 unterzeichneten Vertrag zwischen ...

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