Entscheidungsstichwort (Thema)
Reverse-Charge-Verfahren, Verlagerung der Steuerschuld, Handel mit Abfallstoffen, Barren aus verschmolzenem Schrott und Goldmaterialien
Leitsatz (amtlich)
Art. 198 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf eine Lieferung von Barren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die je nach Barren einen Goldgehalt von ca. 500 oder 600 Tausendsteln haben, anwendbar ist.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 198 Abs. 2
Beteiligte
Envirotec Denmark
Envirotec Denmark ApS
Skatteministeriet
Verfahrensgang
Ostre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 26.11.2014; ABl. EU 2015, Nr. C 56/9)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Verlagerung der Steuerschuld ‐ Art. 198 Abs. 2 ‐ Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnisse ‐ Begriff ‐ Art. 199 Abs. 1 Buchst. d und Anhang VI ‐ Gebrauchtmaterial, Abfallstoffe und Schrott ‐ Aus einer Verschmelzung von verschiedenen Gegenständen und Schrott erzeugte Barren, die zur Gewinnung von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendsteln bestimmt sind“
In der Rechtssache C-550/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Berufungsgericht für die Region Ost, Dänemark) mit Entscheidung vom 26. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2014, in dem Verfahren
Envirotec Denmark ApS
gegen
Skatteministeriet
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richterin C. Toader, ...