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EuGH Urteil vom 15.03.2017 - C-528/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. „Dublin III”. Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung. Erhebliche Fluchtgefahr. Objektive Kriterien. Fehlen einer Legaldefinition

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n

 

Beteiligte

Al Chodor

Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie

Salah Al Chodor

Ajlin Al Chodor

Ajvar Al Chodor

 

Tenor

Art. 2 Buchst. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet sind, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift hat die Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung zur Folge.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 24. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2015, in dem Verfahren

Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké polic...

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