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EuGH Urteil vom 25.05.2000 - C-273/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Milchzusatzabgabe, Referenzmenge, Kumulierung

Leitsatz (amtlich)

Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 ist im Licht der für die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge maßgebenden Grundsätze dahin auszulegen, daß einem Erzeuger, der über eine originäre Referenzmenge verfügt und zusätzlich vorläufig eine spezifische Referenzmenge erhalten hat, letztere ungeachtet der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen nicht endgültig zugeteilt werden kann, wenn er sie nicht selbst zur Steigerung der bestehenden Milcherzeugung seines Betriebes verwendet hat. Das ist der Fall, wenn ein solcher Erzeuger seine originäre Referenzmenge verleast und Milch nur aufgrund seiner vorläufigen spezifischen Referenzmenge erzeugt.

Normenkette

VO 804/68/EWG Art. 5c; EWGV 857/84 Art. 3a Abs. 3 S. 1

Beteiligte

Schlebusch

Hans Josef Schlebusch

Hauptzollamt Trier

Verfahrensgang

BFH ()

Tatbestand

Zusatzabgabe auf Milch - Originäre und spezifische Referenzmenge - Kumulierung - Endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge - Voraussetzungen - Teilweise und vorübergehende Überlassung einer originären Referenzmenge vor der endgültigen Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge

In der Rechtssache C-273/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hans-Josef Schlebusch

gegen

Hauptzollamt Trier

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) ...

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