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EuGH Urteil vom 25.02.2003 - C-326/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit. Krankenhausbehandlung eines Rentners während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er wohnt. Voraussetzungen für die Übernahme. Artikel 31 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Artikel 31 und 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

 

Beteiligte

IKA

Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)

Vasileios Ioannidis

 

Tenor

1. Artikel 31 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Bezug von Sachleistungen, die diese Bestimmung den Rentnern garantiert, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem aufhalten, in dem sie wohnen, nicht davon abhängt, dass die Krankheit, die der betreffenden Behandlung bedurfte, plötzlich während dieses Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat. Diese Bestimmung verwehrt es daher einem Mitgliedstaat, den Bezug dieser Leistungen einer solchen Voraussetzung zu unterwerfen.

2. Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, den Bezug der durch diese Bestimmung garantierten Sachleistungen irgendeinem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.

3. Die Gewährung und die Übernahme der Sachleistungen im Sinne von Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in...

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