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EuGH Urteil vom 22.06.2022 - C-534/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Datenschutzbeauftragter. Verbot für einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, einen Datenschutzbeauftragten wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abzuberufen oder zu benachteiligen. Rechtsgrundlage. Erfordernis funktioneller Unabhängigkeit. Nationale Regelung, die die Entlassung eines Datenschutzbeauftragten verbietet, wenn kein schwerwiegender Grund vorliegt

 

Normenkette

EUVO 679/2016 Art. 38 Abs. 3 S. 2; AEUV Art. 16

 

Beteiligte

Leistritz

Leistritz AG

LH

 

Tenor

Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2020, in dem Verfahren

Leistritz AG

gegen

LH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) und des Richters P. G. Xuereb,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter...

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