Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollschuld, Entstehung einer Zollschuld infolge des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren, Kaufvermittler als Zollschuldner
Leitsatz (amtlich)
Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, dass eine Person als Schuldner der aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entstandenen Zollschuld anzusehen ist, wenn sie, ohne an diesem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, daran als Vermittlerin beim Abschluss der Kaufverträge für die betreffenden Waren beteiligt war, sofern diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieses Verbringen vorschriftswidrig sein würde, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.
Normenkette
VO 2913/92/EWG Art. 202 Abs. 3
Beteiligte
Jestel
Oliver Jestel
Hauptzollamt Aachen
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 03.09.2010; Aktenzeichen VII R 23/10; BFH/NV 2010, 2313)
Tatbestand
„Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ‐ Entstehung einer Zollschuld infolge des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren ‐ Begriff des ‚Zollschuldners‘ ‐ Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen ‐ Person, die beim Abschluss der Kaufverträge über die vorschriftswidrig verbrachten Waren als Vermittler tätig war“
In der Rechtssache C-454/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2010, in dem Verfahren
Oliver Jestel
gegen
Hauptzollamt Aachen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Rich...