Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollkodex. Zollanmeldungen. Überprüfung der Zollanmeldung. Name des Anmelders. Änderung der Angaben zur Person des Anmelders im Hinblick auf die Anführung eines indirekten Vertretungsverhältnisses. Indirekte Vertretung der Person, die eine Einfuhrlizenz erhalten hat
Normenkette
VO 2913/92/EWG Art. 78 Abs. 3
Beteiligte
Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG |
Verfahrensgang
Tenor
Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben können, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2019, in dem Verfahren
Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
gegen
Hauptzollamt Köln
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter P. G. Xuereb und T. von Danwitz,
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2019,
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