Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll, Einfuhren aus China, Ordnungsmäßige Handelsrechnung. Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt. Zulässigkeit der Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach der Zollanmeldung. Ablehnung der Erstattung
Leitsatz (amtlich)
Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China ist dahin auszulegen, dass er es gestattet, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Normenkette
EUV 412/2013 Art. 1 Abs. 3
Beteiligte
Tigers
Hauptzollamt Landshut
Verfahrensgang
FG München (Beschluss vom 25.02.2016; Aktenzeichen 14 K 2534/14; BB 2016, 2916)
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2016, in dem Verfahren
Tigers GmbH
gegen
Hauptzollamt Landshut
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und M. Vilaras,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des sc...