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EuGH Urteil vom 16.06.2011 - C-10/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben, Abzugsbeschränkung auf Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben nur im Fall von in Österreich ansässigen Einrichtungen zugelassen hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

 

Normenkette

EGVtr Art. 56; EWR-Abkommen Art. 40

 

Beteiligte

Kommission / Österreich

Europäische Kommission

Republik Österreich

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben ‐ Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Zuwendungen an gebietsansässige Einrichtungen“

In der Rechtssache C-10/10

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 8. Januar 2010,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters K. Schiemann, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. März 2011

folgendes

Urteil

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Fest...

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