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EuGH Urteil vom 15.07.2010 - C-582/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

13. EG-Richtlinie, Vorsteuer-Vergütungsverfahren, Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit steuerfreien Finanzumsätzen bei Sitzort des Leistungsempfängers im Drittland

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Klage der EU-Kommission, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/560/EWG verstoßen habe, dass es im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit steuerfreien Finanzumsätzen, bei denen der Sitzort des Leistungsempfängers im Drittlandsgebiet liegt, nicht erstattet, ist unbegründet. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/560/EWG verweist nur auf Art. 169 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG und nicht auch auf Art. 169 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 169-171; EWGRL 560/86 Art. 2 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / Vereinigtes Königreich

Europäische Kommission

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 169 bis 171 ‐ Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG ‐ Art. 2 ‐ Erstattung ‐ Nicht in der Union ansässiger Steuerpflichtiger ‐ Versicherungsumsätze ‐ Finanzumsätze“

In der Rechtssache C-582/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Dezember 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch I. Rao und S. Hathaway als Bevollmächtigte im Beistand von K. Lasok, QC,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie de...

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