Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Leitsatz (redaktionell)
Gestützt auf Artikel 23 Nr. 2 der Richtlinie 92/83 verstößt Griechenland nicht gegen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, wenn es den auf Ouzo anwendbaren Verbrauchsteuersatz auf 50 % des für die anderen alkoholischen Getränke vorgesehenen Steuersatzes festsetzt (nicht amtlich).
Normenkette
EGVtr Art. 90; EWGRL 83/92 Art. 23
Beteiligte
Kommission / Griechenland |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Verfahrensgang
EU-Kommission gegen Hellenische Republik |
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG ‐ Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ‐ Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke ‐ Vereinbarkeit dieses Steuersatzes mit einer Richtlinie, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten wurde“
In der Rechtssache C-475/01
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 6. Dezember 2001,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und M. Condou Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten,
Streithelfer,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte, Zustellungsansch...