Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschlüsse, Dieselkraftstoff, Frankreich
Leitsatz (amtlich)
1.Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung - verstoßen, indem sie den vollständigen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Kraftfahrzeuge und Maschinen verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an wieder eingeführt hat, nachdem sie vorher ein begrenztes Recht auf einen solchen Abzug geschaffen hatte.
2.Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 6
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge oder Maschinen verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, nach dem Inkrafttreten der Richtlinie
In der Rechtssache C-40/00
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