Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschlüsse, Fahrschulfahrzeuge, Frankreich
Leitsatz (amtlich)
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 6
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Abzugsfähigkeit der Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für steuerbare Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden
In der Rechtssache C-345/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und H. Michard als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, zunächst vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam, sodann durch J.-F. Dobelle und S. Seam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von G. Barling, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlini...