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EuGH Urteil vom 14.02.2019 - C-630/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Dienstleistungsverkehr. Freier Kapitalverkehr. Nationale Regelung, die die Nichtigkeit von mit nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug vorsieht. Von einer natürlichen Person im Hinblick auf die Erbringung von Beherbergungsleistungen für Touristen geschlossener Kreditvertrag. Begriff ‚Verbraucher’. Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und auf Löschung der Eintragung einer dinglichen Sicherheit im Grundbuch

 

Normenkette

AEUV Art. 56, 63; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 17 Abs. 1, Art. 24 Nr. 1

 

Beteiligte

Milivojević

Anica Milivojević

Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

 

Tenor

1. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der namentlich Kreditverträge und die auf ihnen beruhenden Rechtshandlungen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen Schuldnern und in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditgebern, die nicht über eine von den zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, selbst wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geschlossen wurden.

2. Art. 4 Abs. 1 und Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegen, die im Rahmen von Rechts...

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