Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Sechste Richtlinie. Begriff des Steuerpflichtigen. Gemischte Holding. Vorsteuerabzugsrecht. Von einer gemischten Holding als Vorsteuer für Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine im Hinblick auf den eventuellen Erwerb von Beteiligungen an anderen Gesellschaften durchgeführte Markterkundung entrichtete Mehrwertsteuer. Aufgabe der Erwerbsvorhaben. Als Vorsteuer auf eine Bankprovision für die Organisation und die Errichtung einer Anleihe, die die Tochtergesellschaften mit den für die Vornahme von Investitionen erforderlichen Mitteln ausstatten soll, entrichtete Mehrwertsteuer. Nicht verwirklichte Investitionen
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 4 Abs. 1, Art. 17 Abs. 5, 2, 1, Art. 4 Abs. 2
Beteiligte
Autoridade Tributária e Aduaneira |
Verfahrensgang
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Beschluss vom 05.12.2018; ABl. EU 2019, Nr. C 139/33) |
Tenor
1. Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass eine gemischte Holding, die in wiederkehrender Weise in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift, berechtigt ist, die Mehrwertsteuer, die beim Erwerb von Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine im Hinblick auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer anderen Gesellschaft durchgeführte Markterkundung entrichtet wurde, auch dann als Vorsteuer abzuziehen, wenn dieser Erwerb letztlich nicht erfolgt ist.
2. Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind dahin auszule...