Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuer, Hauptbehälter zur Kraftstoffversorgung eines Nutzfahrzeugs, Dieseleinkauf in anderem Mitgliedstaat
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff „Hauptbehälter“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass er Behälter, die in Nutzfahrzeugen fest eingebaut und zu deren unmittelbarer Kraftstoffversorgung bestimmt sind, auch dann erfasst, wenn sie von einer anderen Person als dem Hersteller eingebaut wurden, sofern diese Behälter die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs sowohl für den Antrieb der Nutzfahrzeuge als auch gegebenenfalls während des Transports für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen ermöglichen.
Normenkette
EGRL 96/2003 Art. 24 Abs. 2
Beteiligte
Holger Forstmann Transporte
Holger Forstmann Transporte GmbH & Co. KG
Hauptzollamt Münster
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 18.03.2013; Aktenzeichen 4 K 3691/12; ZfZ Beilage 2013, Nr. 10, 62)
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Steuerrecht ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Ausnahmen ‐ Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und dazu bestimmt sind, als Kraftstoff von diesen Fahrzeugen verbraucht zu werden ‐ Begriff ,Hauptbehälter‘ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie ‐ Von einem Karosseriebauer oder einem Vertragshändler des Herstellers eingebaute Behälter“
In der Rechtssache C-152/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. März 2013, beim Gerichtshof ...