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EuGH Urteil vom 10.07.2008 - C-25/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Erstattung von Vorsteuerüberhängen, Voraussetzung der Erstattung von Vorsteuerüberhängen, Stellung einer Kaution, Begriff der Sondermaßnahme zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom 12. Dezember 2005 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegen, die ‐ um die notwendigen Kontrollen zur Verhinderung von Steuerumgehung und -hinterziehungen zu ermöglichen ‐ die ab der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung laufende Frist, über die die Finanzverwaltung für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses an eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen verfügt, von 60 Tagen auf 180 Tage verlängert, sofern die entsprechenden Steuerpflichtigen nicht eine Kaution in Höhe von 250 000 PLN stellen.

2. Bestimmungen wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden sind keine „abweichenden Sondermaßnahmen“ zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2005/92.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 27

Beteiligte

Sosnowska

Alicja Sosnowska

Dyrektor Izby Skarbowej we Wroclawiu Osrodek Zamiejscowy w Walbrzychu

Verfahrensgang

Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen) (Urteil vom 11.12.2006; Abl.EU 2007, Nr. C 69/7)

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG ‐Nationale Rechtsvorschriften, mit den...

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