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EuGH Urteil vom 10.04.2003 - C-437/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung. Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Erster Vertrag, der den Arbeitsort in einem Vertragsstaat festlegt. Zweiter Vertrag, der unter Bezugnahme auf den ersten Vertrag geschlossen wurde. Verrichtung des Arbeitnehmers seiner Arbeit in einem anderen Vertragsstaat in Erfüllung des zweiten Vertrags. Aussetzung des ersten Vertrages während der Erfüllung des zweiten Vertrages

 

Normenkette

Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof

 

Beteiligte

Pugliese

Giulia Pugliese

Finmeccanica SpA, Betriebsteil Alenia Aerospazio

 

Verfahrensgang

LAG München

 

Tenor

1. Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicherEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einem ersten Arbeitgeber der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber einem zweiten Arbeitgeber erfüllt, als der Ort angesehen werden kann, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn der erste Arbeitgeber, gegenüber dem die Verpflichtungen des Arbeitnehmers ausgesetzt sind, zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Vertrages se...

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EuGH C-37/00
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