Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Lautsprecher, Kombinierte Video- und Audiogeräte
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ist dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die in getrennten Paketen beim Zoll angemeldet und erst danach zusammen verpackt werden, gleichwohl als „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden und daher unter dieselbe Tarifposition fallen können, wenn aufgrund anderer objektiver Faktoren feststeht, dass die Waren eine Einheit bilden und als solche im Einzelhandel angeboten werden sollen; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
VAD und van Aert
VAD BVBA, Johannes Josephus Maria van Aert
Belgischer Staat
Verfahrensgang
Hof van Cassatie (Belgien) (Beschluss vom 04.11.2014; ABl. EU 2015, Nr. C 26/12)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Auslegung ‐ Allgemeine Vorschriften ‐ Vorschrift 3 b ‐ Begriff ‚für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen‘ ‐ Getrennte Pakete“
In der Rechtssache C-499/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien) mit Entscheidung vom 4. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 10. November 2014, in dem Verfahren
VAD BVBA,
Johannes Josephus Maria van Aert
gegen
Belgische Staat
erl...