Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, Besteuerungsverfahren, Anhörungsrecht, Zugang zu Verwaltungsunterlagen, Rechtliches Gehör, Steuerbescheid ohne Anhörung des Steuerpflichtigen
Leitsatz (amtlich)
Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist dahin auszulegen, dass es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein muss, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden, es sei denn, eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt.
Normenkette
EGRL 112/2006
Beteiligte
Teodor Ispas, Anduta Ispas |
Directia Generala a Finantelor Publice Cluj |
Verfahrensgang
Curtea de Apel Cluj (Rumänien) (Beschluss vom 02.03.2016; ABl. EU 2016, Nr. C 314/11) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts ‐ Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verteidigungsrechte ‐ Nationale Steuerregelung, die im Rahmen des Steuerverwaltungsverfahrens ein Anhörungsrecht und ein Recht, informiert zu werden, vorsieht ‐ Mehrwertsteuerbescheid, der von nationalen Steuerbehörden erlassen wird, ohne dem Steuerpflichtigen Zugang zu den dem Bescheid zugrunde liegenden Informationen und Dokumenten zu gewähren“
In der Rechtssache C-298/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 2. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2016, in dem Verfahre...