Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer, Steuerfreibetrag, Ausländischer Beschenkter, Schenkung unter Gebietsfremden
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei Schenkungen unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt. Diese Artikel stehen auch und auf jeden Fall einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Steuer auf Antrag eines solchen Erwerbers unter Anwendung des höheren Freibetrags berechnet wird, der für Schenkungen unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen gilt, wobei die Wahrnehmung dieser Option durch den gebietsfremden Erwerber bewirkt, dass für die Berechnung der Steuer auf die betreffende Schenkung alle Schenkungen, die dieser Schenkungsempfänger in den zehn Jahren vor und den zehn Jahren nach der Schenkung von derselben Person erhalten hat, zusammengerechnet werden.
Normenkette
AEUV Art. 63; AEUV Art. 65
Beteiligte
Hünnebeck
Sabine Hünnebeck
Finanzamt Krefeld
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 22.10.2014; Aktenzeichen 4 K 488/14; EFG 2014, 2153)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Art. 63 AEUV und 65 AEUV ‐ Schenkungsteuer ‐ Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie ‐ Nationale Regelung, die für Gebietsansässige einen höheren Steuerfreibetrag vorsieht als für Gebietsfremde ‐ Bestehen einer optionalen Regelung, die es jeder in einem Mitgliedstaat der Union ansässigen Person erlaubt, den höheren Freibetrag in Anspruch zu nehmen“
In der Rechtssache C-479/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2014...