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EuGH Urteil vom 08.05.2013 - C-271/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Besitz einer nicht ordnungsgemäßen oder ungenauen Rechnung, Rechnungsberichtigung

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern verweigert werden kann, die unvollständige Rechnungen besitzen, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tatsächlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Umsätze nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung vervollständigt werden.

2. Der Grundsatz der Steuerneutralität verwehrt einer Steuerverwaltung nicht, die Erstattung der von einem Dienstleistungserbringer entrichteten Mehrwertsteuer zu verweigern, obwohl den Empfängern dieser Dienstleistungen die Ausübung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der diese Dienstleistungen belastet worden waren, wegen Unregelmäßigkeiten verweigert wurde, die in den von diesem Dienstleistungserbringer ausgestellten Rechnungen festgestellt wurden.

Normenkette

EWGRL 388/77

Beteiligte

Petroma Transports u.a

Petroma Transports SA

Martens Energie SA

Martens Immo SA

Martens SA

Fabian Martens

Geoffroy Martens

Thibault Martens

Belgischer Staat

Verfahrensgang

Cour d' appel de Mons (Belgien) (Urteil vom 25.05.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 243/8)

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388...

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    USt-Harmonisierungs-Richtlinie, Sechste (77/388/EWG) [bis 01.01.2007]
    USt-Harmonisierungs-Richtlinie, Sechste (77/388/EWG) [bis 01.01.2007]

    Art. 1 Abschnitt I Einleitende Bestimmungen Art. 1 [Einleitende Bestimmungen] 1Die Mitgliedstaaten passen ihre gegenwärtige Mehrwertsteuerregelung den Bestimmungen der folgenden Artikel an. 2Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und ...

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